print

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – EinigVtr

arrow_left arrow_right

1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2

Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl.
3I Nr. 28 S. 255) *)

-----

*)
"Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos ist, soweit er nach der für den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."

Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25